Thema | jetzige Regelung | Gesetzentwurf der Bundesregierung | Antrag SPD | Antrag Bündnis/ Grüne | Antrag PDS |
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Sorgerecht | - | - | - | - | Einführung des Rechtsinstituts der Mitelternschaft |
a) Sorgerecht nach der Scheidung | Scheidungsverbund; die Gerichte treffen die Regelung, die dem Kindeswohl am besten entspricht | Abschaffung des Scheidungsverbun-des; juristischer Regelfall des gemeinsamen Sorgerechts; Notwendigkeit der Antragstellung nur bei alleinigem Sorgerecht; Übertragung des alleinigen Sorgerechts, wenn dies dem Wohl des Kindes am besten entspricht | Beibehaltung des Scheidungsverbundes; Gericht folgt übereinstimmendem Antrag der Eltern; Übertragung des alleinigen Sorgerechts nur dann, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls angezeigt ist; | Beibehaltung des Scheidungsverbundes; Gericht trifft die Regelung, die dem wohl des Kindes am besten entspricht; gemeinsames Sorgerecht nur auf übereinstimmenden Antrag der Eltern, Abweichung von dieser Regelung ist bei abweichendem Antrag des Kindes möglich | Beibehaltung des Scheidungsverbundes; Gericht folgt dem übereinstimmenden Antrag der Eltern; bei voneinander abweichenden Anträgen trifft es die Entscheidung, die dem Wohl des Kindes am besten entspricht; kein gemeinsames Sorgerecht gegen den Willen eines Elternteils |
b) Sorgerecht bei unverheirateten Eltern | alleiniges Sorgerecht der Mutter | Regelfall: alleiniges Sorgerecht der MUTTER wie bisher. gemeinsames Sorgerecht nach entsprechender Erklärung beider Eltern, Beurkundung durch Notar oder Jugendamt, alleiniges Sorgerecht des Vaters bei Zustimmung der Mutter Bei Widerruf eines Partners: GERICHTSENTSCHEID (Dieselben Abläufe wie bei Ehelichen) | Gericht überträgt gemeinsames Sorgerecht auf übereinstimmenden Antrag; | Gericht überträgt gemeinsames Sorgerecht auf
übereinstimmenden Antrag; alleiniges Sorgerecht für Vater bei Einwilligung der Mutter | Gericht überträgt gemeinsames Sorge-recht auf übereinstimmenden Antrag; alleiniges Sorgerecht für Vater bei überein-stimmendem Antrag oder bei Zustimmung der Mutter |
Entscheidungsbefugnis beim gemeinsamen Sorgerecht getrennt lebender Eltern | - | Alleinentscheidungsbefugnis des betreuenden Elternteils in Angelegenheiten des täglichen Lebens | Alleinentscheidungsbefugnis des betreuenden Elternteils bezüglich Aufenthalt, Gesundheit, Erziehung, Ausbildung | - | Entscheidungsvorrang des Elternteils, der in häuslicher Gemeinschaft mit dem Kind lebt |
Umgangsrecht | - | - | - | - | - |
a) nichtsorgeberechtigter geschiedenen Elternteil | Nichtsorgeberechtigter, geschiedener Elternteil behält die Befugnis zum Umgang; | Jeder Elternteil hat das Recht auf Umgang mit dem Kind; Recht vielfältiger Dritter auf Umgang mit dem Kind; | - | - | - |
b) nichtsorgeberechtigter, unverheiraterer Elternteil | Sorgeberechtigte Mutter bestimmt den Umgang des Kindes mit dem Vater | s.o. | - | - | - |
c) Recht des Kindes auf beide Eltern. | nein | nein | Recht des Kindes auf Umgang; Recht auf Besuchskontakte, wenn persönliche Bindung zwischen Elternteil und Kind. Besuchskontakte bei fehlender tatsächlicher Verbindung zwischen Elternteil und Kind in einem Umfang, wie es dem Wohl des Kindes entspricht | Recht des Kindes auf Umgang; Befugnis des nichtsorgeberechtigten Elternteils zum Umgang mit dem Kind; Recht vielfältiger Dritter auf Umgang mit dem Kind | Recht des Kindes auf Umgang; nichtsorgeberechtigter Elternteil mit enger Bindung bzw. Person, die in sozialer Elternschaft mit Kind gelebt hat, erhält Recht auf Umgang mit dem Kind; Recht auf Umgang bei fehlender Bindung zwischen nichtsorgeberechtigtem Elternteil und Kind nur dann, wenn dies dem Kindeswohl dient |
d) Durchsetzbarkeit | nein | nein | - | - | - |
Adoption | Adoptionsberechtigt sind Nichtverheiratete (allein) sowie Ehegatten (gemeinsam oder das Kind des Ehegatten) | Adoptionsberechtigt sind Nichtverheiratete sowie Ehegatten (gemeinsam oder das Kind des Ehegatten) | kein Änderungsvoschlag zum Kreis der jetzt Adoptionsberechtigten | nichtverheiratete sowie gleichgeschlechtliche Lebenspartner/innen können gemeinsam ein Kind adoptieren | verheiratete sowie nichtverheiratete Personen können ein Kind gemeinsam adoptieren; Person, die in sozialer Elternschaft mit dem Kind eines alleinsorgeberechtigten Elternteils lebt, kann dieses adoptieren; gleichgeschlechtliche Lebensweise ist kein Hinderungsgrund |
Abstammung | Verknüpfung von Vaterschaftsvermutung und Ehelichkeit; Kind gilt bei Geburt bis zum 302ten Tag nach Scheidung als ehelich | Verknüpfung von Vaterschaftsvermutung und Ehelichkeit; gilt für ein Kind, daß innerhalb von 300 Tagen nach Auflösung der Ehe geboren wurde | Verknüpfung von Ehe und Vaterschaftsvermutung greift nicht, wenn Ehe bereits aufgelöst bzw. Scheidungsantrag anhängig und die Mutter eine entsprechende Erklärung abgibt | Vaterschaftsvermutung, die an Eheschließung mit der Mutter anknüpft | aktive Anerkennung der Vaterschaft, Widerspruchslösung für Ehe |
"Eheliches" Kind - durch nichtehelichen Vater gezeugt | Außerehelicher
Vater nur "vorhanden", wenn ehelicher Scheinvater bzw. Ehefrau die eheliche
Vaterschaft anfechtet. Auch kein eigenes Umgangsrecht. Das Kind hat keinen eigenen Anspruch auf seinen biologischen Vater. (Dito wie im NE-Recht) Die Vaterschaftsanfechtung und -Feststellung kann erst durch das volljährige Kind alleinständig betrieben werden. | - | - | - | - |
Verfahren | obligatorische Kindesanhörung im Sorgerechtsverfahren | Kindesanhörung nur in den Fällen, in denen ein Elternteil den Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts stellt | obligatorische Kindesanhörung | Einführung eines Verfahrenspflegers | Einführung eines Verfahrenspflegers |
Beistandschaft | Beistandschaft auf Antrag des alleinsorgeberechtigten Elternteils | Beistandschaft auf Antrag des alleinsorgeberechtigten Elternteils | Beistandschaft auf Antrag des betreuenden Elternteils | Beistandschaft auf Antrag der Mutter oder des Kindes | Beistandschaft auf Antrag eines sorgeberechtigten Elternteils |
Christina Schenk und Christiane Schindler sei dank für die Vorarbeiten
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