anonymer und anonymisierter Text zu einer Verfassungsbeschwerde
für ein "Gemeinsames Sorgerecht gegen den Willen der Kindesmutter"
E-Mail an einen Freund
Ich habe heute, Samstag den 26.04.10, Post vom BVerfG bekommen.
Unter dem Aktenzeichen - (...) -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des BVerfG durch den Vizepräsident
(...), und die Richter (...) und (...)
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der
Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 8. Oktober
1996 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung
angenommen.
Gründe:
Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde
liegen nicht vor. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die
Vergassungsbeschwerde bereits unzulässig ist, weil sie sich
nicht im einzelnen mit den von den Ausgangsgerichten festgestellten
Defiziten der Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft der Parteien
auseinandergesetzt hat.
- Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedenken kommt ihr nicht zu.
Dabei kann offen bleiben, ob es verfassungsrechtlichen Bedenken
begegnen könnte, wenn die Belassung der gemeinsamen elterlichen
Sorge nach der Scheidung von formellen Voraussetzungen, wie etwa
einem gemeinsamen Vorschlag der Eltern abhängig gemacht würde.
Denn die Grichte haben hier die Umstände des Einzelfalls
berücksichtigt und sich insbesondere auf ihre näher begründete
Einschätzung gestützt, daß es an ausreichender Voraussetzung
für die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge fehlt
(vgl. dazu BVerfGE 92, 158 <178 f.>).
- Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur
Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten
angezeigt. Die Einschätzung der Gerichte, daß die erforderlichen
Voraussetzungen für eine gemeinsame Ausübung der elterlichen
Sorge wegen unüberbrückbaren Meinungsverschiedenheiten
zwischen den Eltern nicht gegeben seien, läßt verfassungsrechtliche
Mängel nicht erkennen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Das wars! Wie man sieht gilt § 1671 BGB ohne Einschränkung.
Nur Kooperationsbereischaft kann ein gemeinsames Sorgerecht
rechtfertigen.
Hinzuweisen ist aber vor allem auf das Fehlen von jeglichen
Stellungnahmen zu den Argumentationen von Koeppel at all.
Europäisches Recht wird also vom BVerfG totgeschwiegen.
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Die Anlagen zur Verfassungsbeschwerde:
-
Kopie des Beschlusses des Oberlandesgerichtes (...)
vom 05.02.10, Az. (...)
-
Kopie des Urteils des Amtsgerichtes (...) verkündet am 01.12.09, Az. (...)
-
Zweitschrift meines Antrages auf ein gemeinsames
Sorgerecht als eigener Vortrag beim Amtsgericht (...) vom 29.10.08
-
Zweitschrift meines eigenen Vortrages beim Amtsgericht
vom 23.07.09
-
Zweitschrift meines eigenen Vortrages beim Amtsgericht
vom 22.11.09