anonymer und anonymisierter Text einer Verfassungsbeschwerde für ein "Gemeinsames Sorgerecht gegen den Willen der Kindesmutter"


(...)

(...), den 16.03.10

An das
Bundesverfassungsgericht
Schloßbezirk 3

76131 Karlsruhe

VERFASSUNGSBESCHWERDE

gegen den

Beschluß des Oberlandesgerichtes (...) Az. (...)
vom 05.02.10, zugestellt am 21.02.10 (Anlage 1)

Beschwerdeführer ist der oben rechts Genannte, er vertritt sich selbst.

Die Grundrechtsverletzung wird in der Ablehnung eines gemeinsamen Sorgerechts gesehen. Insbesondere da gegen den Kindesvater keinerlei Gründe bestehen, die eine solche Entscheidung als für das Wohl des Kindes notwendig erscheinen lassen.

In Konsequenz dieses Urteils erhält die Kindesmutter das alleinige Sorgerecht, obwohl ihre Erziehungsfähigkeit in Frage gestellt worden ist. Anhand von Beispielen wurde belegt, daß sie als Inhaberin eines einstweiligen Sorgerechtes (Einstweilige Anordnung des Amtsgerichtes (...) Az.: (...) vom 25.04.04) dieses mehrfach vor allem zur Erringung eigener Vorteile mißbraucht hat.


Hiermit erhebe ich

Verfassungsbeschwerde

gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes (...) Az. (...) vom 05.02.10.

Das OLG hat mit seinem Beschluß insbesondere die Grundrechte nach Artikel 6 Absatz 1 bis 3 verletzt.

Darüber hinaus sehe ich meine Grundrechte nach Art. 1 Abs. 1 und 3, Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 verletzt.

Des weiteren hat das OLG in seinem Beschluß gegen Art. 25 und Art. 59 Abs. 2 GG verstoßen. (Weshalb diese Artikel im "Merkblatt über die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht" nicht zu den Grundrechten gezählt werden ist mir vollkommen unverständlich!)

Art. 25: "Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes."
Art. 59(2): "Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes. Für Verwaltungsabkommen gelten die Vorschriften über die Bundesverwaltung entsprechend."

Durch diese Grundgesetzverletzung sind folgende internationalen Rechte nicht zur Anwendung gekommen:

  1. Internationalen Paktes für bürgerliche und politische Rechte (IPBPR), Art. 17, Art. 23 Abs. 4 und Art. 24
  2. Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), Art. 6 und Art. 8 Abs. 2
  3. UN-Kinderrechtekonvention (KRK), Art. 18

Zulassungsvoraussetzungen:

  1. Diese Verfassungsbeschwerde ist fristgerecht. Das Urteil ist am 21.02.10 zugestellt worden.
  2. Das OLG (...) hat in seinem Beschluß eine Beschwerde vor dem Bundesgerichtshof nicht zugelassen.
  3. Der Rechtsweg ist erschöpft.

Zum Annahmeverfahren:

Ich bin der Meinung, daß es angezeigt ist meine Verfassungsbeschwerde anzunehmen, da ich mit ihr "einer grundrechtswidrigen allgemeinen Praxis von Behörden und Gerichten" (BVerfG-Merkblatt) entgegenwirken will.

Zur Einführung zitiere ich aus dem Buch "Wie wirklich ist die Wirklichkeit?" von Paul Watzlawick. Er beschäftigt sich in seinem Buch auch mit den unhaltbaren Paradoxien der Macht. Als fiktives Beispiel dient ihm der Roman "Catch-22" von Joseph Heller. Der Held der Geschichte fühlt sich den Frontflügen nicht mehr gewachsen. Als Ausweg stehen ihm nur der Heldentod oder die Dienstunfähigkeit aus psychischen Gründen offen. Der Chefarzt macht ihm den Catch-22 deutlich:

  1. nur wer darum bittet kann wegen Verrücktheit fluguntauglich geschrieben zu werden
  2. wer darum bittet, kann nicht verrückt und folglich nicht fluguntauglich sein

Paul Watzlawick führt dazu aus:

"Zugegeben, das Beispiel ist fiktiv, und es gibt den Catch-22 in der amerikanischen Luftwaffe nicht. Es handelt sich um eine Art Karikatur militärischer Logik, doch wie bei jeder guten Karikatur wird der Kern der Sache getroffen: Die Wirklichkeit des Kriegs oder jede andere, auf totalitärer Gewalt beruhende Wirklichkeit ist von einem Wahnwitz, dem sich niemand entziehen kann, und in dieser Wirklichkeit wird Normalität zum Ausdruck von Wahn oder Heimtücke umgedeutet. Dabei ist es gleichgültig, ob die Wirklichkeit die der Kanzel eines Bombenflugzeuges oder eines "Volksgerichtshofs" ist, der die reaktionärste oder revolutionärste Justiz übt - menschliche Werte und die Gesetze der Kommunikation werden auf den Kopf gestellt, und die Umnachtung der Konfusion befällt Opfer wie Henker."

In der deutschen Rechtsprechung gibt es oben benannte Konfusionen und auch den "Catch-22"! In dem vom OLG bestätigten Urteil des Amtsgerichtes (Anlage 2) heißt es:

"Die vom Antragsgegner eingeführte Diskussion zur Frage der Belassung des gemeinsamen Sorgerechts nach der Scheidung ist nach Auffassung des Gerichts rein akademisch, dies jedenfalls, soweit seine Stellung als Vater in Frage steht und solange die Parteien nicht in der Lage sind, gemeinsame Grundlagen der Kindererziehung zu erarbeiten.
Der Akteninhalt, insbesondere die sehr umfangreichen Schreiben des Antragsgegners selbst, beweisen dies in hinlänglicher Deutlichkeit. Neben dieser Voraussetzung für eine Belassung des elterlichen Sorgerechts ist die wechselseitige Achtung des anderen Elternteils und damit ein gewisses Maß an Vertrauen in die Richtigkeit der jeweiligen Erziehungsmaßnahme notwendig. Auch insoweit fehlt jeder Ansatz.«

Der erste Satz ist für alle Betroffenen eine psychische Ohrfeige; für den Richter mag obige Frage "rein akademisch" sein, für die Betroffenen ist sie es nicht! Nach dieser Art der Argumentation ist übrigens auch ein alleiniges Sorgerecht "rein akademisch"; die Frage, warum das alleinige Sorgerecht erteilt wurde bleibt so offen. Im folgenden Satz werden "die sehr umfangreichen Schreiben des Antragsgegners" zum Beweis nicht erarbeiteter Erziehungsgrundlagen deklariert. Der Inhalt dieser Schreiben hat weder im Urteil noch in der mündlichen Verhandlung eine Erwähnung erfahren. - Damit sind wir beim Catch-22:

  1. nur wer einen Antrag stellt, kann ein gemeinsames Sorgerecht erhalten
  2. wer den Antrag begründet (es zählt nur die Tatsache, nicht der Inhalt) verwirkt das gemeinsame Sorgerecht.

Die Tatsache des "sehr umfangreichen" scheint die Verwirkungsgünde noch zu verstärken. Der dritte Satz des Zitates vervollkommnet die Unsinnigkeit der gesamten Argumentation. Danach müßte jeder Vater der keinen Antrag auf ein gemeinsames Sorgerecht stellt, Potentat für dieses Recht sein! Wie wir inzwischen wissen greift da aber Punkt 1 des Catch-22.

Auch vom OLG sehe ich mich nicht besser behandelt. Das Verhalten des Senats hat die Vermutung untermauert, daß das Urteil schon vor Verhandlungsbeginn fest stand und unabhängig vom Vorgetragenen war. Mit den rechtlichen Ausführungen bin ich überhaupt nicht zum Zuge gekommen. Einer der Richter hat kund getan, daß er rechtliche Ausführungen nur von den Anwälten (also nicht von mir) zu hören wünscht! Die Verhandlung selbst hat wohl nur 60 Minuten gedauert. Wobei sie noch drei Mal, unter anderem zur Befragung des Kindes, unterbrochen wurde.

Gleich zu Beginn hat einer der Richter mich aufgefordert, auf weitere Rechtsmittel zu verzichten; dafür sollte ich ein großzügiges Umgangsrecht erhalten. Im Bezug aufs Umgangsrecht war aber überhaupt kein Eingabe gemacht worden. Ich habe bereits vom Amtsgericht ein großzügiges Umgangsrecht zugesprochen bekommen und habe mein Kind im allgemeinen jedes zweite Wochenende von Freitag Nachmittag bis Sonntag Abend sowie die Hälfte der Ferien bei mir. Ich habe also das Angebot abgelehnt.

Der gegnerische Anwalt hat vorgetragen, daß das Gericht auf eine Anhörung des Kindes verzichten soll. Er hat dabei einen Vorwurf wiederholt, den er bereits schriftlich erhoben hatte:

»Es ist schon nicht verständlich, warum der andere Elternteil das Kind wieder einer gerichtlichen Befragung unterziehen will«

Ich stelle richtig, daß ich noch nie (auch nicht in der ersten Instanz) eine Forderung zur Anhörung des Kindes gestellt habe. Darüber hinaus habe auch ich das Gericht gebeten auf eine Befragung des Kindes zu verzichten. Einer der Richter hat mir darauf angeboten auf diese Befragung zu verzichten falls ich meinen Antrag auf ein gemeinsames Sorgerecht zurückziehe. Dies habe ich verweigert. Darauf legte ein Richter dar, daß es sich das Gericht zum Ziel gesetzt hat in solchen Verfahren das Kind anzuhören, wenn es alt genug sei. Darauf sind die drei Richter, ohne schwarze Robe, zur Befragung des Kindes ins Spielzimmer gegangen. Nach sehr kurzer Zeit ging die Verhandlung weiter. Das Gericht teilte mit, daß es ein sehr aufgewecktes Kind vorgefunden hat, das altersgemäß entwickelt sei und kund getan habe, das es bei jedem Elternteil gern sei. Mein Eindruck war, daß das Kind nur befragt wurde um den gesteckten Ziel des OLG genüge zu tun.

Von der Gegenseite ist dann vorgebracht worden, daß ein gemeinsames Sorgerecht nicht möglich sei weil es immer zu Auseinandersetzungen komme. Ich habe dargelegt, daß die einzige Auseinandersetzung nur um das Sorgerecht gehe, weil mir bei allem Anderen, selbst eine Stellungnahme von der Mutter verweigert wird.

Ich führe weiter aus, daß ich den Antrag auf ein gemeinsames Sorgerecht gegen den Rat vieler Menschen gestellt habe. Es wurde mir insbesondere glaubhaft versichert, daß ein Antrag auf ein alleiniges Sorgerecht für mich größere Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Der Rechtsanwalt der Gegenseite verstieg sich darauf auf die Aussage, daß

»der Antrag auf ein gemeinsames Sorgerecht beweise, daß der andere Elternteil völlig ungeeignet zur Übernahme von Erziehungsverantwortung sei«

Das weiteren machte er mir zum Vorwurf, daß ich mich in der Vergangenheit nicht um das Kind gekümmert hätte. Ich führe aus, daß sich in den Gerichtsakten Beweise befinden, die belegen, daß es mir die Kindesmutter mehrfach verunmöglicht hat mich um unser Kind zu kümmern. Das Gericht unterbindet eine weiter Auseinandersetzung mit dem Hinweis auf den Schriftverkehr, der eine weitere Darstellung solcher Dinge nicht erforderlich mache.

Im Beschluß des OLG wird dann mit vielen Stellenangaben scheinbar auf die "Rechtlichen Begründungen" aus meinem Antrag vom 29.10.06 eingegangen.

Solange es an der gemeinsamen Bereitschaft beider Elternteile zur Ausübung der elterlichen Sorge fehlt, kann ihnen nach der Scheidung die elterliche Sorge nicht gemeinsam belassen werden, sondern ist ein Elternteil zum alleinigen Sorgeberechtigten zu bestimmen.

Dies ist eine Argumentation, die für ein gemeinsames Sorgerecht die Voraussetzung an die Gemeinsamkeit der Scheidungswilligen höher setzt als zur Ehezeit. Warum wollen sich diese Paare scheiden lassen bei so viel Gemeinsamkeit? Nach dieser Argumentation könnte man auch bei einem gemeinsamen Antrag die gemeinsame Sorge ablehnen. Oder anders herum, ein Paar das sich gemeinschaftlich für ein gemeinsames Sorgerecht entschieden hat, muß dem Gericht über den Grad ihrer Gemeinsamkeit nach der Trennung Lügen erzählen. Der Beschluß setzt fort:

Mit dieser Auffassung sieht sich der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, anderer Oberlandesgerichte sowie der Literatur.

Es folgt eine lange Quellenliste deren rechtliche Würdigung mir nicht möglich war. Ich weiß aber, daß folgende genannte Quelle nicht mit der Auffassung des Senats übereinstimmt.

Koeppel "Die gemeinsame elterliche Sorge bei Scheidung im Lichte der EMRK und des UN-Zivilpaktes" in der Amtsvormund, 1993

Auch den folgenden Satz möchte ich aus dem Beschluß des OLG hervorheben:

"Solange sich die Antragstellerin der Übertragung eines gemeinsamen Sorgerechts nicht grundlos widersetzt, war es dem Familiengericht und ist es auch dem Senat nicht gestattet, gegen ihren Willen die von dem Antragsgegner begehrte gemeinschaftliche Sorgerechtsentscheidung zu treffen."

Dieser Satz ist ein Ungetüm. Sieht man in der Verneinung eines Tatbestandes nicht die Bejahung seines Gegenteils (was ich nicht tun will), so ergibt sich aus der zweifachen Verneinung von "nicht grundlos" und "nicht gestattet" eine aussageleere Floskel. Versucht man, durch Weglassen der Verneinung im ersten Satzteil die Aussage des zweiten umzukehren, so erhält man sinngemäß: Wenn die Mutter sich grundlos widersetzt, darf das Gericht ein gemeinsames Sorgerecht aussprechen. Diese ist insbesondere deshalb anzugreifen, weil ich in meinen Ausführungen den Widerstand der Kindesmutter als grundlos offengelegt habe, und weil sich der Senat mit den Gründen bzw. der Grundlosigkeit ihres Widerstandes überhaupt nicht auseinandergesetzt hat. Allein der Tatbestand ihres Widerstandes war Beweis für "nicht grundlos". Weiter unten im Beschluß heißt es:

... der Antragstellerin allein die elterliche Sorge zu übertragen, zumal der Antragsgegner die elterliche Sorge für sich alleine nicht, sondern nur in gemeinsamer Ausübung mit der Antragstellerin beansprucht, weil er uneingeschränkte Verantwortung für das Kind nicht tragen will.

Nach all dem was der Senat nach einem Studium der Gerichtsakten hätte wissen müssen, ist dieser letzte Halbsatz eine grobe Diffamierung meiner ernstgemeinten und mit viel Entbehrungen und unter großer Disziplin vorgenommenen Bemühungen.

Durch viele Gespräche mit Betroffenen weiß ich, daß meine Erfahrungen keine Einzelfälle sind. Sie sind bezeichnend für die Art und Weise wie seit vielen Jahren deutsche Gerichte bei einer Scheidung mit Vätern umgehen. Einem in dieser Weise mißachteten, verhöhnten Vater klingt ein Urteil "zum Wohle des Kindes" nach blankem Zynismus. Ich möchte in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf den Text "Vom Rechtsstaat zum Faustrechts-Staat" von Joachim Wiesner verweisen. Leider habe ich diesen Text erst vor ein paar Tagen das erste Mal zu lesen bekommen (er datiert von 1985), so daß ich in diesen Text nur das Zitat übernehmen konnte, mit dem er seinen Text einleitet.

"In den konkreten Fragen ihres individuellen Lebensschicksals von meist existentieller Bedeutung begegnen die Menschen einer von der gnadenlosen Härte abstrakter Ideologien geprägten Rechtsordnung. So werden sie in ihrem ureigensten Privatbereich zum Spielball und Opfer des jeweils staatlich verordneten Zeitgeistes. Seine Flüchtigkeit hüllt sich in den trügerisch tarnenden Mantel der Wahrheit mit Absolutheitsanspruch". (Wolfgang Zeidler, Präsident des Bundesverfassungsgerichts (1984))

Kurzer Abriß der Ehe- und Scheidungsgeschichte

01.01.00Hochzeit
11.05.00Geburt des Kindes
Da ich aus gesundheitlichen Gründen zwei Prüfungen versäumt hatte, habe ich als freier Mitarbeiter auf Stundenbasis gearbeitet. Ich konnte mir die Arbeitszeit frei einteilen und mich so viel um Mutter und Kind kümmern.
8/01 Ende des Studiums zum (...), Beginn der Berufstätigkeit
1/02Stellenwechsel nach (...)
Die Kündigung der alten Stelle erfolgt in Absprache mit meiner Frau und ist zum größten Teil dadurch bedingt, daß mein Einkommen nicht zum Unterhalt der Familie ausreicht. Ich bewohne zunächst unter der Woche ein möbliertes Zimmer in (...) und fahre an den Wochenenden nach Hause.
4/02Nur unter größten Anstrengungen kann ich meine Frau zum Umzug nach (...) bewegen. Danach entwickelt sich das Eheleben zum Krieg. Mein Frau fordert offen die Trennung, ich widersetze mich.
7/02 Auf meine Veranlassung beginnen wir einer Paartherapie bei einem Gesprächspsychotherapeuten
10/02 Ich beende die Therapie aus Resignation und weil die privaten Auseinandersetzungen meine Arbeitsleistung massiv beeinträchtigen, willige in die Trennung ein und beginne die Suche nach einer eigenen Wohnung
12/02 Umzug in die eigene Wohnung
In der Folgezeit ist das Kind fast jedes Wochenende, von Freitag nach der Arbeit bis Montag Morgen, sowie für eine Übernachtung in der Woche bei mir
2/03 mein Frau beginnt den zweiten Teil ihrer dritten Berufsausbildung
Wenn ich unser Kind morgens abliefere, dann meist gleich bei ihrer Tagesmutter. In dieser Zeit verbringt unser Kind mehr Zeit mit mir als mit ihrer Mutter.
4/03Ich verliere meine Stelle in (...) und finde, ohne Unterbrechung, nur eine Stelle in (...) (täglich 120 km Autofahrt).
11.07.03Meine Frau schränkt, nach einem ersten Kontakt mit ihrer Anwältin, den Umgang zum ersten Mal auf jedes zweite Wochenende ein. Ich nehme erste telefonische Kontakte zum Jugendamt auf.
31.07.03Mein Frau ruft an, ich soll unser Kind außer der Reihe holen und sie auch wieder jedes Wochenende zu mir holen. Ich sage den Gesprächstermin beim Jugendamt wieder ab
03.11.03 Meine Frau reicht die Scheidung ein und beantragt das alleinige Sorgerecht.
20.12.03 Ich stimme der Scheidung zu und beantrage das Sorgerecht für mich.
29.12.03 Meine Frau schränkt den Umgang das zweite Mal auf jedes zweite Wochenende ein.
17.02.04 Ich beantrage eine Einstweilige Anordnung auf mehr Umgang zur Wahrung der Erziehungskontinuität und belege dies mit einer Liste der Zeiten die ich seit der Trennung mit unserem Kind verbracht habe.
21.02.04 Meine Frau beantragt eine Einstweilige Anordnung auf das einstweilige Sorgerecht.
25.04.04 Gerichtstermin: meine EA fällt durch, die meiner Frau kommt durch. Die Mutter behaupte, daß sie Ausbildung und Kindesversorgung ohne Probleme bewältigt. Erziehungskontinuität ist nach diesem Urteil nur ein Argument für Mütterinteressen.
11.06.04 Ich beantrage ein familienpsychologisches Gutachten und reiche die schriftliche Zusage meines Arbeitgebers ein, daß ich einen Arbeitsvertrag mit 25 Wochenstunden bekommen kann, wenn ich mich um die Versorgung meines Kindes zu kümmern habe.
05.07.04 Die Anwältin meiner Frau teilt mit das sie zum 1.09. arbeitslos sein wird und meldet erhöhte Unterhaltsforderungen an.
06.08.04Die Anwältin meiner Frau reicht einen ärztlichen Bericht nach, in der eine Berufsunfähigkeit wegen Überlastung bestätigt wird. Die Erstbehandlungsdaten aller Symptome liegen vor dem 25.04.04, für mich ein Beweis, daß meine Frau vor Gericht gelogen hat um ihre Rechtsposition zu festigen; sie mußte sich dafür aber weder vor Gericht noch beim Jugendamt rechtfertigen.
12.09.04 Erste Scheidungsverhandlung: Vertagung
06.12.04 Erster Termin einer Trennungsberatung bei einem Psychologen in (...).
05.05.05 Ich erfahre, daß ich zum Halbjahreswechsel wegen betriebsbedingter Gründe mit 25% der Belegschaft arbeitslos werde.
27.05.05 9ter und letzter Termin der Trennungsberatung. Meine Frau verweigert eine weitere Teilnahme, weil "sie es nicht nötig hat sich von mir anklagen zu lassen".
19.06.05 Ich löse meine (...) Wohnung auf und ziehe zu meinen Eltern nach (...).
01.07.05Arbeitslos
21.07.05 zweite Scheidungsverhandlung:
die Scheidung wird wegen meiner Arbeitslosigkeit vertagt, getrenntlebender Unterhalt wird auch rückwirkend festgesetzt, ich werde aufgefordert mich bundesweit zu bewerben um meiner Unterhaltspflicht nachzukommen (für mich ein Verstoß des Grundrechtes auf Freizügigkeit).
06.10.05 Einspruch zur Unterhaltsfestsetzung beim OLG zunächst ohne Begründung.
01.11.05 Erster Arbeitstag in (...).
31.11.05 Ich sehe das Kind das letzte Mal für längere Zeit, als ich sie ihrer Mutter am Flugplatz in (...) übergebe.
16.12.05 Meine Frau verweigert telefonisch den Umgang bis auf weiteres ganz.
17.12.05 Für längere Zeit das letztes Telefongespräch mit dem Kind. "Das letzte Mal habe ich (...) gefragt, wann ich wieder zu (...) fahren will. Da sagt sie, mach es aus mit deinem Papa und jetzt sagt sie wieder ich darf nicht." Meine Frau war nicht bereit ans Telefon zu kommen.
18.12.05 Mein Frau stellt Antrag auf PKH für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Sie will eine Gehaltspfändung wegen Unterhaltsrückständen innerhalb meiner Probezeit durchsetzen um mich beruflich zu ruinieren, obwohl ich aktuellen Unterhalt in Höhe von DM 1.689,46 zahle.
04.06.06 Nachdem ich mich bei einem weiteren Anwalt vor Ort vergewissert habe, daß ich auf rechtlichem Wege die Gehaltspfändung nicht verhindern kann, verteile ich ein Flugblatt mit "Eine(r) Geschichte die das Leben schreibt!" in (...), um mich meiner Haut zu wehren.
06.01.06 Des weiteren sehe ich mich, durch das Vorgehen meiner Frau, genötigt, dem Einspruch beim OLG eine Begründung folgen zu lassen.
07.01.06 Ich erhalte einen Brief den meine Frau am 02.01.06 im Auftrag von unserem Kind geschrieben hat. "Lieber Papa, bitte hole mich bald einmal zum Besuch ab ..."
11.01.06 Ich erhalte den Brief der Anwältin meiner Frau vom 09.01.06. "Die Vorgehensweise Ihres Mandanten weißt eindeutig krankhafte Züge auf, so daß meine Mandantin nicht bereit ist, Ihrem Mandanten, ... das gemeinsame Kind anzuvertrauen."
12.01.06 Brief an das Jugendamt mit Bitte um Tätigwerden zum Wohle des Kindes.
22.01.06 Einstweilige Verfügung auf Unterlassung der Verteilung von Flugblättern vom Landgericht (...). Es werden mir 3.000,- Strafe oder ersatzweise 6 Monate Haft angedroht.
26.01.06 Ich fordere meinen Anwalt auf, eine EA auf Gewährung des festgesetzten Umgangs zu beantragen.
28.01.06 Zustellung der EV vom 22.01.06 durch eine Obergerichtsvollzieherin. Ich spiele mit dem Gedanken, das Flugblatt noch einmal zu verteilen um mich dann mit der Verfügung in der Hand selbst bei der Polizei anzuzeigen.
03.02.06 Ich rufe bei meiner Frau an, sie versagt generell den Umgang
11.02.06 Mein Anwalt schickt den Antrag auf EA zur Unterschrift, ich schicke ihn noch am selben Tag zurück.
01.07.06 Arbeitslos, wegen betriebsbedingter Kündigung von 30% der Belegschaft.
22.07.06 Verhandlung vor dem OLG (...) bringt finanzielle Erleichterungen für mich.
06.09.07 Neue Arbeitsstelle in (...).
10.05.08Neuer Scheidungstermin 05.07.08
22.06.08Termin wird auf den 02.08.08 verlegt
01.06.08 Arbeitslos wegen Betriebsstillegung
02.07.08Die Rechtsanwältin meiner Frau beantragt, den Familienrichter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Grund: der Richter beharrt auf der Ladung des Kindes zum Scheidungstermin.
14.07.08Termin am 02.08.08 wird wegen des Befangenheitsantrages aufgehoben
17.08.08Befangenheitsantrag wird vom OLG abgewiesen
01.09.08Neuer Verhandlungstermin 20.10.08
08.09.08Verlegung auf den 04.11.08
04.11.08Termin findet endlich statt, das Kind wird gehört, die Scheidung ausgesprochen.
10.01.09Berufung ohne Begründung beim OLG (...).
17.01.09Neue Arbeitsstelle in (...). Ich bin diese neue Aufgabe mit viel Engagement angegangen. Konnte aber diesen Neuanfang nicht mehr aus eigener Kraft, sondern nur noch Dank der finanziellen Unterstützung meiner Eltern machen.
13.04.09Fristgerechte und unbegründete Kündigung innerhalb der Probezeit zum 31.04.09. Den Grund für diese Kündigung sehe ich zum Einen in meiner Unfähigkeit, den von mir als (...)-leiter erwarteten Sozialstatus repräsentieren zu können (ich fuhr das älteste Auto unter den Mitarbeitern und wohnte in einer 2-Zimmer-Wohnung, während meine Untergebenen Eigenheime besaßen), zum Anderen darin, das ich nach den vielen Jahren als Scheidungsopfer psychisch nicht mehr in der Lage war, mich wie ein freier, eigenständiger, dynamischer und durchsetzungsstarker Leitender Angestellter zu verhalten.
18.04.09Ich erhalte das Schreiben der Anwältin meiner Frau vom 12.04.09 in dem sie Anspruch auf DM 630,- Kindes-, sowie DM 1.268,- Ehegatten-Unterhalt erhebt.
10.07.09Da ich anläßlich einer Wohnungsbesichtigung in (...) bin und Zeit habe, hole ich das Kind von der Schule ab und bringe es zu seiner Mutter. Die Tatsache, daß dieser Besuch nicht angekündigt war, führt zu einem bösen Brief ihrer Anwältin, in dem ich ermahnt werde mich an die vereinbarte Umgangsregelung zu halten.
01.09.09Ich ziehe nach (...) um, da ich meine Wohnung in (...) von meiner Arbeitslosenhilfe nicht mehr tragen kann. Ich wohne in Fußgängerentfernung zu meiner Ex-Frau und unserem Kind. Die Kindesmutter sieht aber zu, das unser Kind nicht mehr als den festgesetzten Umgang bei mir verbringt, obwohl das in der Zeit meiner Arbeitslosigkeit ohne Probleme möglich gewesen wäre. Vereinzelt setzt sich unser Kind gegen seine Mutter durch; so verbringt es eine Woche bei mir, in der ihre Mutter berufsbedingt abwesend ist, oder nimmt mich mit seiner Schulklasse zum Schwimmfest ins Schwimmbad mit.
18.12.09Termin beim Sozial- und Jugendamt (...). Die Sozialarbeiterin ist geschieden und hat das alleinige Sorgerecht für ihre beiden Kinder. Ihre Kinder haben wohl noch Kontakt zu ihrem Vater, sie als Mutter will davon aber nichts wissen und findet es vollkommen in Ordnung, daß sie seit Jahren jeglichen Kontakt zum Kindesvater ablehnt.
05.02.10Verhandlung vor dem OLG in (...)
07.02.10Wie über unser Kind mit der Kindesmutter abgesprochen, besuche ich ihm ein Pop-Konzert.
09.02.10Die Kindesmutter bittet mich, unser Kind von der Schule abzuholen, da sie beruflich verhindert ist.
16.02.10Die Kindesmutter bittet mich, unser Kind vom Bahnhof abzuholen, da sie beruflich verhindert ist.
19.02.10Antritt einer neuen Stelle in (...) (bedingt täglich 150 km Autofahrt)

Für weitere, detailliertere Ausführungen verweise ich auf die Anlagen 4 und 5, die ich beilege, da sie von mir geschrieben sind und sie mir deshalb authentischer erscheinen als die Schreiben der Anwälte. Natürlich sind auch viele Dinge nur in den Schriftsätzen der Anwälte abgehandelt. Die genannten Anlagen erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit, was die Dokumentation des Scheidungsgeschehens betrifft.

Die Verletzungen der Grundrechte

Art. 6 Abs. 1

Dieses Grundrecht mag bei der Besteuerung Geltung haben, bei der gängigen Rechtsprechung in einem Scheidungsverfahren gilt es nicht. Nicht nur von Betroffenenverbänden, sondern in zunehmenden Maße auch von Geisteswissenschaftlern aus verschiedenen Disziplinen, wird behauptet, daß das praktizierte Scheidungsrecht Sprengstoff für die Ehen ist. Die diskriminierende Verteilung von Rechten an die Kindesmutter und Pflichten an den Kindesvater setzt Zeichen. Die Statistiken weisen nach, daß in den meisten Fällen Trennungswunsch und Scheidungsantrag von den Müttern ausgehen. Dies nimmt nicht Wunder, sie haben Vorteile von ihrem Vorgehen. Sie gewinnen mit der Macht über die Kinder auch Macht über ihre Ex-Männer. Perfider Weise wird ihre Macht über ihre Ex-Männer um so größer, je mehr die Väter Interesse an und intensive Beziehung zu ihren Kindern haben. Die Mütter können mit einer Scheidung vor Allem aber auch ihre Pflichten und Verantwortlichkeiten ablegen. Eine Frau deren Mann todkrank wurde, mußte früher ihren Mann bis zum Ende pflegen, um ihn zu beerben. Heute kann sie sich scheiden lassen, dann hat sie keine Arbeit mehr mit ihm und braucht auch keine Verantwortung zu tragen. Die Hälfte des Vermögens und der Rente erhält sie gleich, den Rest erhalten ihre Kinder, wenn der Alte unter der Erde ist. Dabei wird vor allem eine Ungleichbehandlung zu einer verheirateten Frau und Mutter deutlich. Eine Frau die soziale Verantwortung empfindet, danach lebt und handelt, also z.B. ihren Ehemann pflegt, erfährt so noch nicht einmal eine Anerkennung für ihre Arbeit. Sie ist die Dumme, weil sie ehrlich war. Ihre Tugend und ihre Moral machen sie zum Opfer, während die geschiedene Frau gesellschaftliche, rechtliche und staatliche Fürsorge erhält.

Ein anderer Effekt wurde von der Presse (Stern) bereits aus Amerika berichtet und soll auch hier in Deutschland Verbreitung finden. Wenn der Ehemann durch Krankheit oder Arbeitslosigkeit nicht mehr ausreichend Geld verdient, reicht seine Frau die Scheidung ein, obwohl beide sich nicht trennen wollen. Die Ehe wird de facto auch nach der Scheidung aufrecht erhalten, die Mutter ist aber als Geschiedene mit ihren Kindern besser gesichert. Auch hier wird eine Bevorzugung der geschiedenen vor der verheirateten Mutter deutlich. Dies stellt eine Mißachtung des Art. 6 Abs. 1 dar!

Art. 6 Abs. 2

Daß dies bei der "Entsorgung" eines Elternteiles durch eine Scheidung mißachtet wird ist klar. Einzig der zweite Satz gibt Handhabe für eine Einschränkung. Ich bin nicht der Meinung, daß Eltern auf jeden Fall immer edel und gut und ihr Kontakt zu den Kindern förderlich ist. Der Staat ist sicher aufgefordert darüber zu wachen. So sollte, wie in der KRK gefordert, ein solches Recht verwehrt werden, wenn es dem Wohl des Kindes nachweislich schadet. In der deutschen Scheidungspraxis wird aber der Kindesvater von seinem "natürlichen Recht" schon dann ausgeschlossen, wenn die Kindesmutter ihn nicht ausdrücklich einzuschließen bereit ist. Dies widerspricht grundlegendsten Rechtsgrundsätzen wie der Verhältnismäßigkeit, dem Grundsatz "im Zweifel gegen den Antrag" und dem Grundsatz, das jedes Recht auch eine Verantwortlichkeit des Rechtsinhabers bedingt.

Art. 6 Abs. 3

Es gibt zwar den § 1671 BGB, er entspricht aber nicht der Einschränkung des zweiten Halbsatzes. Selbst mit der Vermutung, daß ein Scheidungsantrag schon durch sich selbst das Versagen der Erziehungsberechtigten belegt, rechtfertigt den § 1671 BGB nicht (erwürde nur den Ausschluß beider Elternteile vom Sorgerecht zulassen). Der Verstoß des § 1671 BGB gegen Art. 6 Abs. 3 sollte damit evident sein.

Art. 1 Abs. 1

Hier möchte ich auf das, unter der Überschrift "Zum Annahmeverfahren" über Catch-22, gesagte verweisen. Die Verfassung erlegt mir als Bürger Pflichten auf und räumt mir Rechte ein. Wenn ich meine Pflichten nicht erfülle, muß ich sicherlich auch Einschränkungen in meinen Rechten hinnehmen. Das aber deutsche Gerichte mir meine zugestandenen Rechte, gleichsam mit einem Hinweis auf das Kleingedruckte, nehmen, ohne daß mir eine Pflichtverletzung auch nur vorgeworfen, geschweige denn nachgewiesen, wird, verletzt mein Grundrecht. Die oben dargelegte Verfahrensweise, die mich auch an die 2 Gesetze der Arbeitswelt erinnert (1. Der Chef hat immer recht!, 2. Wenn der Chef unrecht hat, gilt Gesetz 1!), verletzt meine Würde.

Oder in Abänderung des Watzlawick-Zitates: Die Wirklichkeit des deutschen Scheidungsrechts ist von einem Wahnwitz, in dem Normalität zur Rechtfertigung des Ausschlusses von Grundrechten umgedeutet wird. Menschliche Werte, rechtliche Grundlagen, gesellschaftliche Zusammenhänge und die Gesetze der Kommunikation werden auf den Kopf gestellt. Dies verletzt die Würde der Opfer!

Art. 1 Abs. 3

Wie ich an anderen Stellen dieses Textes dargestellt habe und durch Anlage 1 und 2 zu belegen ist, haben Amtsgericht und OLG meinen Antrag unter Berufung auf die Grundrechte abgelehnt. Sie berufen sich dabei nicht auf andere Grundrechte, oder gar auf eine andere Auslegung dieser Grundrechte, sondern auf "einfachere" Gesetze, wie z.B. auf den § 1671 BGB. Sie haben sich damit nicht ans GG sondern ans BGB gebunden. Dies stellt eine Verletzung des Art. 1 Abs. 3 dar!

Art. 2 Abs. 1

Durch die weiteren Rechte, die aus dem alleinigen Sorgerecht für die Kindesmutter abgeleitet worden sind, bin ich massiv in meiner "freien Entfaltung" eingeschränkt worden (siehe unter der Überschrift "Kurzer Abriß ..." die Eintragungen vom 21.07.05, 18.12.05 und 13.04.09). So wurde ich auch immer dann von meiner Ex-Frau durch Umgangsvereitlung unter Druck gesetzt wenn ich eine Beziehung zu einer Frau aufzubauen begann. Mein finanzieller Aderlaß durch Unterhaltszahlungen beläuft sich inzwischen auf eine 6-stellige Summe. Dies hat, durch den Mangel an Sozialstatus und die psychischen Belastungen durch die Scheidung, aber auch durch verantwortungslose Willkür meiner Ex-Frau, meinen beruflichen Werdegang als Leitender Angestellter zerstört. Ohne finanzielle Unterstützung meiner Eltern, wäre ich in den letzten Jahren, durch die Doppelbelastung aus Unterhaltspflicht und unverschuldeter Arbeitslosigkeit, zwei Mal zum Obdachlosen geworden. Die von mir durch die Scheidung erlittenen Einschränkungen dürften größer sein, als eine Bestrafung für ein Kapitalverbrechen. Und auch wenn ich es selbst kaum mehr hören kann: alles, ohne daß mir ein Verschulden, oder wie Art. 2 sagt ein Verstoß gegen die Rechte anderer, gegen die Ordnung oder die Sitten zum Vorwurf gemacht, geschweige denn nachgewiesen worden wären.

Art. 3 Abs. 1, 2 und 3

Väter und Mütter sind im Scheidungsverfahren nicht gleichberechtigt! Dies erschließt sich aus der eindeutig geschlechtsspezifischen Zuordnung von Rechten und Pflichten. Jedem vernünftigen Menschen ist klar, daß der Scheidungsrichter die Kinder nicht duplizieren kann. Eine Gleichbehandlung müßte aber eine Verteilung von Rechten und Pflichten auf Mutter und Vater zur Folge haben. Dies ist nicht der Fall. Den Versuch eines Richters mir das "großzügige" Umgangsrecht als gleichwertig zum alleinigen Sorgerecht der Mutter zu verkaufen, empfinde ich als Zynismus.

Die Verletzung von Art. 25 und Art. 59 Abs. 2 GG

Sicherlich ist die Bundesregierung gehalten, das deutsche Recht dem internationalen Recht, sowie den von ihr ratifizierten internationalen Vereinbarungen, anzupassen. Im Familienrecht ist dies seit Jahren nicht erfolgt. Auch der "Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts vom 28. Februar 1996" verhilft dem Geist der UN-Kinderrechtekonvention nicht zum Durchbruch. So habe ich mich auf den Weg durch die deutschen Gerichtsinstanzen begeben. Vom Bundesverfassungsgericht erwarte ich mir nun keinen lapidaren Verweis auf die Zuständigkeit, bzw. auf die Versäumnisse, des Gesetzgebers. Daß ich mit meiner Meinung nicht alleine stehe, belegt auch das folgende, kürzlich erschienene, Buch: Kindschaftsrecht und Völkerrecht im europäischen Kontext/ Hrsg.: Peter Koeppel; Luchterhand, 1996/ ISBN 3-472-02727-4. In diesem Buch sind Beiträge veröffentlicht, die im Januar dieses Jahres bei einer Tagung in Tutzing gehalten wurden. Sie sind kurzfristig erschienen, weil der Herausgeber mit ihnen die Diskussion um den »Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts vom 28. Februar 1996« »befruchten« möchte. Dieser Entwurf wurde am 09.05.1996 im Bundestag das erste Mal beraten und vom Bundesrat mit Änderungswünschen an den Bundestag zurückverwiesen.

Die allgemeinen Thesen lauten:

  1. Die Bundesrepublik erfüllt im Kindschaftsrecht nicht ihre Verpflichtungen, die sie durch die Ratifizierung internationaler Vereinbarungen eingegangen ist.
  2. Bei einem Konflikt, zwischen nationalem Recht und dem Recht das sich aus diesen internationalen Vereinbarungen ergibt, muß ein Rechtsanwender (Behörden und Gerichte) nach internationalem und nicht nach nationalem Recht handeln und urteilen.

Konkret soll dies unter anderem bedeuten, daß

  1. ein Elternteil nur dann von Sorgerecht ausgeschlossen werden darf, wenn Artikel 9 Absatz 1 des »Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vom 17. Januar 1992 (BGB1I 121)« (abgekürzt meist als KRK für Kinderrechtekonvention) erfüllt ist. Er lautet:
    »Die Vertragsstaaten stellen sicher, daß ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird. Es sei denn, daß die zuständigen Behörden in einer gerichtlich nachprüfbaren Entscheidung nach anzuwendenden Rechtsvorschriften und Verfahren bestimmt, daß diese Trennung zum Wohle des Kindes notwendig ist. Eine solche Entscheidung kann im Einzelfall notwendig werden, wie etwa wenn das Kind durch die Eltern mißhandelt oder vernachlässigt wird oder wenn bei getrennt lebenden Eltern eine Entscheidung über den Aufenthaltsort des Kindes zu treffen ist.« (FamRZ Heft 3, 1992)
  2. eine Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf einen Elternteil unter Berufung auf § 1671 BGB auch für ein Amtsgericht unzulässig ist.
    Dieser Paragraph läßt ein gemeinsames Sorgerecht nur zu, wenn beide Eltern zustimmen und führt dazu, daß der Elternteil, der zum größeren Teil das Familieneinkommen erwirtschaftet das Sorgerecht verliert.

In den Vorträgen dieses Buches wird einhellig an den Gesetzgeber apelliert, den internationalen Vereinbarungen in den nationalen Gesetzen mehr Geltung zu schaffen. Der Herausgeber betont in seinem Vorwort, daß die internationalen Konventionen

»unbestritten über ihre Ratifizierung gemäß Art. 59 Abs. 2 GG zum Bestandteil des innerstaatlichen Rechtes geworden sind.« (Seite 1)
»Das für viele sicherlich überraschende Ergebnis ist es, daß die einschlägigen Konventionen nicht nur den Gesetzgeber zu innerstaatlicher Umsetzung verpflichten, sondern auch der Rechtsanwender aufgrund des mit dem jeweiligen Transformationsgesetz gemäß Art. 59 Abs. 2 GG verbundenen Rechtsanwendungsbefehls innerhalb bestimmter Grenzen zur Anwendung verpflichtet ist.« (Seite 2)

Dr. Achim Brötel beschäftigt sich mit der EMRK. Er stellt fest, daß

»selbst eine passive Haltung staatlicher Stellen in bestimmten Situationen Art. 8 EMRK verletzen kann.« (Seite 53)
»Da die Zuteilung der Alleinsorge an einen Elternteil zwangsläufig in die Grundrechtsgarantien des anderen und des Kindes eingreift, müßte sie vor Art. 8 Abs. 2 EMRK bestehen können, um rechtmäßig zu sein. Fallkonstellationen, in denen es keine beachtlichen Rechtfertigungsgründe für einen solchen Grundrechtseingriff gibt, wäre umgekehrt dann aber auch von Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht gedeckt und könnten Verpflichtungen konventionskonform nur durch die Belassung der gemeinsamen Sorge bei beiden Elternteilen entschieden werden.« (Seite 59)

Dr. Karin Oellers-Frahm faßt die Ergebnisse des Arbeitskreises zu den Konsequenzen für den Rechtsanwender zusammen.

»Dem Rechtsanwender ist in diesem Bereich erhebliche Verantwortung übertragen, da die Entscheidung über den self-executing-Charakter einer Norm im Einzelfall ausschlaggebend sein kann. Insbesondere dann kann dies relevant werden, wenn ein klarer Widerspruch zwischen der deutschen Rechtsnorm und der internationalen Regel besteht, der nicht im Wege der völkerrechtskonformen Auslegung behoben werden kann. Hier nämlich kann die Völkerrechtsnorm nach der Regel lex posterior, lex specialis zur Anwendung kommen, ...« (Seite 152)

Für die weitere rechtliche Begründung möchte ich das BVerfG auf die Anlage 3 verweisen, da ich diesen Text nicht aus seinem Zusammenhang reißen und an diese Stelle kopieren möchte. Gleichwohl soll er Bestandteil meiner Argumentation vor dem BVerfG sein.

Schlußbemerkungen

Ich bin darüber aufgeklärt worden, daß ich nicht berechtigt bin, für mein Kind eine Verfassungsbeschwerde zu erheben. So weit ich weiß, würde ich damit auch gegen die Zulassungsvoraussetzungen für eine Verfassungsbeschwerde verstoßen. Dies empfinde ich als unhaltbaren Verstoß gegen die UN-Kinderrechtekonvention! Es wird so die Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde für eine ganze Reihe von Rechten der Kinder vereitelt. Da es mir aber auch um das Wohl meines Kindes geht, möchte ich in diesem Teil Stellung dazu beziehen.

In den Scheidungsurteilen deutscher Gerichte wird das Sorgerecht immer "zum Wohle des/der Kindes/Kinder" zugeordnet. Es existieren aber keinerlei eindeutig festgelegte und nachvollziehbare Beurteilungskriterien. Darüber hinaus sehen sich, wie Anlage 1 und 2 deutlich belegen, deutsche Gerichte vor allem an § 1671 BGB gebunden. Maßgebend für die Sorgerechtsvergabe ist damit eben nicht das Kindeswohl sondern einzig ein Gesetz. Auf diese Weise verkommt die Argumentation mit dem Kindeswohl zur bloßen Rechtfertigung eines Urteils nach § 1671 BGB. Die Formulierung wird zur leeren Floskel die standardmäßig in jedes Urteil geschrieben wird.

Auch die Befragung der betroffenen Kinder steht nur im Dienste einer Rechtfertigung des § 1671 BGB. Ich bin, mit einer ganzen Reihe von Autoren, sogar der Meinung, daß die Familiengerichte mit solchen Befragungen gegen die Rechte der Kinder verstoßen! - Im allgemeinen ist es der größte Wunsch der Kinder Vater und Mutter wieder vereint zu sehen und bei sich zu haben. Dies Belegen nicht nur neuere sondern auch angestaubte Untersuchungen. Selbst in Romanen ist dies thematisiert. - Die explizite, wie auch die unterschwellige, Frage: "Bei welchem Elternteil willst du leben?" mißachtet die kindlichen Gefühle auf das schärfste. Die Mißachtung besteht dabei vor allem darin, daß der Suggestivcharakter der Fragestellung die Äußerung der wahren Wünsche überhaupt nicht zuläßt. Ein Erwachsener mag sich, gegen die, mit der Fragestellung dargebotene "Illusion der Alternativen" verbal auseinandersetzen und dagegen wehren können; ein Kind kann dies nicht! Die zweite Mißachtung besteht darin, daß das Kind genötigt wird, vor sich selbst und vor Anderen, einen Elternteil dem Anderen vorzuziehen. Die Befragung trägt so die Gefahr eines wahrhaft traumatischen Ereignisses für die Kinder in sich; dies auch, wenn die Eltern der Befragung nicht beiwohnen.

Die Gefahr für die Kinder ist auch durch das Dilemma des Richters groß. Fühlt sich der Richter an die Direktive des § 1671 BGB gebunden, so muß er die Befragung auf eine Entscheidung zuspitzen. Da für ihn die Vergabe des Sorgerechts nur vom Verhalten der Eltern und weder vom Kindeswohl noch vom Ergebnis der Befragung abhängig ist, kann er eine Frage wie: "Willst du einen möglichst intensiven Kontakt zu beiden Eltern behalten?" überhaupt nicht stellen. So ist § 1671 BGB eine ganz konkrete Gefahr für das Kindeswohl.

Über die Möglichkeiten die Entwicklung von Kindern nach Trennung und Scheidung positiv zu gestalten gibt z.B. Anneke Napp-Peters in ihrem Buch "Familien nach der Scheidung" Auskunft. Sie plädiert auf Grund von Befragungen von deutschen Scheidungsfamilien, 10 bis 15 Jahre nach der Scheidung für die "Offene Mehrelternfamilie". In ihr fühlen sich die Kinder zugehörig, sowohl zur Familie des Vaters wie der Mutter, auch und gerade wenn es Stiefeltern und Stiefgeschwister gibt. Sie widerspricht damit der Argumentation, daß Kinder wissen müssen wo sie hingehören.

An dieser Stelle möchte ich betonen, das ein gemeinsames Sorgerecht nicht bedeuten kann, daß sich der Lebensmittelpunkt der Kinder in einem festgelegten Turnus ändert. Diese Darstellung ist eine schlechte Karikatur, die beständig von den Gegnern eines gemeinsamen Sorgerechtes beschworen wird. Sie widerspricht auch den Erfahrungen und den Daten aus anderen Ländern. Als positive Beispiele sind mir Dänemark und die amerikanischen Bundesstaaten in denen Mediating eingeführt wurde bekannt. Über die positiven Erfahrungen in den USA war in der FamRZ 01/95 nachzulesen.

Das gemeinsame Sorgerecht bedingt die Bereitschaft der Eltern auch nach Trennung und Scheidung ihre Entscheidungen für die Kinder auch am Wohl der Kinder zu messen. Die Vermutung, daß geschiedene Eltern dazu generell nicht in der Lage seien, ist nicht belegbar. Die Eltern dürfen aber ihre Kinder vor allem nicht als ihren alleinigen Besitz sehen. Für die Mütter ist der Schritt vom propagierten "Mein Bauch gehört mir", zum "Mein Kind gehört mir (alleine)" nicht weit. Im Übrigen gibt es Propagandistinnen, die die Kinder generell, also auch innerhalb einer intakten Familie, nur der Verfügungsgewalt der Mütter übereignen wollen.

Das deutsche Scheidungsrecht schreibt nun aber nach einer Scheidung einem Elternteil ein alleiniges Recht am Kind zu. Durch diesen Akt wird dieser Elternteil erst zum alleinigen Besitzer und das Kind zum Besitz gemacht. Dies steht im Widerspruch zur UN-Kinderrechtekonvention. Vor allem aber, schafft es erst eine, in vielen Fällen unüberbrückbare, Kluft zwischen den Eltern. Zwischen König und Bettelmann läßt sich im allgemeinen eben keine gleichberechtigte Vereinbarung schließen.

Der "Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts vom 28. Februar 1996" stützt obige Meinung wenn er seine Ziele formuliert.

Daher hoffe ich auf eine Annahme meiner Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung durch die Kammer und auf eine positive Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.


Die Anlagen zur Verfassungsbeschwerde:

  1. Kopie des Beschlusses des Oberlandesgerichtes (...) vom 05.02.10, Az. (...)
  2. Kopie des Urteils des Amtsgerichtes (...) verkündet am 01.12.09, Az. (...)
  3. Zweitschrift meines Antrages auf ein gemeinsames Sorgerecht als eigener Vortrag beim Amtsgericht (...) vom 29.10.08
  4. Zweitschrift meines eigenen Vortrages beim Amtsgericht vom 23.07.09
  5. Zweitschrift meines eigenen Vortrages beim Amtsgericht vom 22.11.09

Abweisung der Verfassungsbeschwerde